Bereits am 01.08.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft getreten, das alle Unternehmen verpflichtet, gemäß Geldwäschegesetz (§ 18 – 26a) beim Transparenzregister die wirtschaftlich Berechtigten zu melden.
Die bisher für sehr viele Wohnungsunternehmen geltende Ausnahme, kein Transparenzregister führen zu müssen (sogenannte „Mitteilungsfiktion“), ist entfallen.
Aktuell gelten noch Übergangsfristen zur Anmeldung in Abhängigkeit der Rechtsform des Unternehmens:
- für Aktiengesellschaften, KG a. A. und SE ist diese bereits am 31.03.2022 abgelaufen,
- für Genossenschaften und GmbHs gilt diese noch bis zum 30.06.2022,
- Alle weiteren Rechtsformen haben noch bis zum 31.12.2022 Zeit.
Wir hatten auf die oben beschriebene Thematik bereits in unserem Newsletter im November 2021 aufmerksam gemacht.
Im Rahmen der Begleitung von Finanzierungsanfragen ist uns aufgefallen, dass bei einem Großteil der Wohnungsunternehmen noch keine Meldung im Transparenzregister vorgenommen wurde.
Läuft die Frist ab und die Meldungen liegen nicht oder nicht vollständig vor, drohen empfindliche Geldbußen im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens. Die Geldbußen bemessen sich auch an der Bilanzsumme Ihres Unternehmens und können sich durch verschiedene Faktoren auf mehrere Tausend Euro multiplizieren.
Wir empfehlen Ihnen daher Ihr Unternehmen jetzt anzumelden, sofern noch nicht geschehen.
Alle hilfreichen Informationen rund um das Thema Transparenzregister bzw. die Möglichkeit, sich dort zu registrieren, finden Sie auf der offiziellen Seite des Transparenzregisters bzw. auf den Seiten des Bundesverwaltungsamtes, bei dem das Transparenzregister thematisch angesiedelt ist.
Auf den Seiten des Transparenzregisters werden weiterhin Webinare angeboten, außerdem steht eine Hotline zur Verfügung, die bei der Registrierung behilflich ist. Zudem kann ggf. Ihr Steuerberater, Verbands- oder Wirtschaftsprüfer bei diesem Thema ein sinnvoller Ansprechpartner sein.