Die neue KfW-Heizungsförderung – jetzt auch für Unternehmen in der Wohnungswirtschaft

Programm 459 für Wohngebäude/Programm 522 für Nichtwohngebäude

 

Als dritte und letzte Antragstellergruppe können seit dem 27.08.2024 nun auch Unternehmen die Zuschüsse für einen Heizungstausch beantragen.

Das seit Jahresanfang neu aufgelegte Förderprogramm unterstützt den Wechsel in eine effizientere Heizungsanlage, wie z.B. in elektrisch betriebene Wärmepumpen oder auch den Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz.

Förderdetails

Obwohl es eine Einzelmaßnahme ist, für die es einen Zuschuss und keinen eigenen Förderkredit gibt, erfolgt die Beantragung abweichend zu der bisherigen Regelung direkt bei der KfW ohne Einbindung einer durchleitenden Bank.

Unternehmen können auf die förderfähigen Kosten, zu denen alle tatsächlichen zu tragenden Bruttokosten für eine Heizungserneuerung zählen, die einheitliche Grundförderung in Höhe von 30 Prozent erhalten. Den Effizienzbonus von weiteren 5 Prozent gibt es nur für elektrisch angetriebene Wärmepumpen und ggf. können pauschal EUR 2.500 für besonders emissionsarme Biomasseanlagen beantragt werden. Die oft in der Presse gennannten 70 Prozent Förderung gibt es nur für Privatpersonen.

Die Förderhöchstbeträge für Mehrfamilienhäuser sind degressiv gestaffelt, d. h. für die erste Wohneinheit EUR 30.000, für die 2. – 6. Wohneinheit jeweils EUR 15.000 und ab der 7. Wohneinheit EUR 8.000.

Für ein Wohnhaus mit 10 Wohnungen können also bis zu EUR 137.000 als förderfähige Investitionskosten berücksichtigt werden. Zusätzlich fördert das BAFA (Bundesamt für Ausfuhrkontrolle) die Kosten für Fachplanung und Baubegleitung mit bis zu EUR 2.000 je Wohneinheit. Die Einbindung eines Experten für Energieeffizienz oder eines Fachunternehmens ist verpflichtend.

Neu ist auch, dass die Maßnahmen der Heizungsförderung zeitgleich mit Einzelmaßnahmen ausgeführt werden dürfen, die durch die BAFA gefördert werden. Die Höchstgrenzen der Förderungen gelten dann unabhängig voneinander.

Bedingungen

Wichtig ist, dass immer ein Lieferungs- und Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingunghinsichtlich der Förderzusage durch die KfW geschlossen wird und der Vertrag ein voraussichtliches Ausführungsdatum enthält. Dieses Vorgehen weicht somit vom bekannten Antragsprozess in der BEG-Förderung ab. Nach Vertragsabschluss und unter Vorlage einer gültigen BzA (Bestätigung zum Antrag) von einem Fachunternehmen erfolgt die Antragstellung im Kundenportal „Meine KfW“. Die Zusage der KfW gilt für längstens 36 Monate und kann nicht verlängert werden.

Sonderregelung

Abweichend zu dieser grundsätzlichen Regelung gibt es für bereits durchgeführte Maßnahmen nach dem 29.12.2023 und bis zum 31.08.2024 eine Möglichkeit, rückwirkend ebenfalls die Zuschüsse zu beantragen. In diesem Fall kann noch bis zum 30.11.2024 mit einem Liefer- und Leistungsvertrag ohne aufschiebender oder auflösender Bedingung der Antrag gestellt und die BzA nachträglich erstellt werden. Sobald die BnD (Bestätigung nach Durchführung) nebst Nachweisen vorliegt, wird der Zuschuss gezahlt.

Sollten Sie sich für das Programm interessieren und weitere Informationen benötigen, können Sie diese direkt auf der Homepage der KfW finden:

Madeleine Kuhlmann

Partnermanagement Wohnungswirtschaft
Dr. Klein Wowi Finanz AG

 

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