Bei der Analyse von Finanzierungs- und Sicherheitenportfolios durchforsten wir den gesamten Grundbuchbestand von Wohnungsunternehmen nach Eintragungen in die Abteilungen II und III. Unser Augenmerk liegt dabei auf für Darlehensgeber eingetragene Sicherheiten in Abteilung III.
In den letzten Jahren hat jedoch die Betrachtung der Abteilung II bei einer möglichen Beleihung an Relevanz gewonnen. Neben den für Darlehensgeber relevanten Eintragungen, z. B. Belegungsbindungen oder Vorkaufsrechten, sind dabei manchmal auch ungewöhnliche Eintragungen zu finden.
Haben Sie beispielsweise schon einmal von Gewandwegen und Trepprechten gelesen? Anders als die Namen zunächst vermuten lassen, hat es weder etwas mit Kleidungsstücken noch mit der Errichtung von Aufgängen zu tun. Beide Dienstbarkeiten stammen aus der Landwirtschaft.
Gewann- bzw. Gewandwege haben ihren Ursprung in der seit dem Mittelalter in Europa verbreiteten Dreifelderwirtschaft. Dafür wurde das um einen Ort liegende Wirtschaftsland in drei Flächen (teilweise Flure genannt) aufgeteilt. Dort wurde abwechselnd Sommer- und Wintergetreide angebaut und anschließend lag der Boden ein Jahr brach. Jeder Bauer besaß auf diesen Fluren einen etwa gleich großen Anteil an Ackerfläche, sein Gewann. Gewann- bzw. Gewandwege ermöglichten die Zuwegung der einzelnen Gewanne.
Ähnlich verhält es sich mit den Trepprechten. Dahinter verbirgt sich ein „Tretrecht“. Für landwirtschaftliche Arbeiten war es erlaubt, kurzzeitig den Acker des benachbarten Grundstücks zu betreten, z. B. zum Wenden des Pfluges. Damit der Pflug so wenig wie möglich gewendet werden muss, hatten übrigens die Gewanne in der Regel eine schmale langgezogene Form. Besteht ein Trepp- oder Tretrecht heute noch in den Grundbüchern, so ist dies in der Regel nicht mit einem allgemeinen Überfahrrecht gleichzusetzen, sondern dient insbesondere dem historischen Zwecke, dem Betreten für landwirtschaftliche Tätigkeiten.
Nicht zu verwechseln ist übrigens der Gewandweg mit dem Gewandrecht. Dies besagte, dass im Mittelalter nach dem Tod des Leibeigenen dem Gutsherrn das beste Kleid oder die beste Leinwand zustehe.
Sind auch Ihnen schon historische Eintragungen oder Kuriositäten in Grundbüchern begegnet? Lassen Sie es uns gerne wissen. Auch für Fragen rund um das Thema Grundbücher, Eintragungen Abt. II und III, etc. stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.